Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig mit «C.________» begangen:
E. 1.1 in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________ (Ort) durch Veräusserung von ca. 2'284.00 Gramm Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 13 %, ausmachend ca. 296.92 Gramm reines Heroin) an diverse unbe- kannte Abnehmer [Ziff. 1.1 AKS]
E. 1.2 in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 1'245.50 Gramm Kokaingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad Kokain- Hydrochlorid 95 %, ausmachend ca. 1'183.20 Gramm reines Kokain) an diverse unbe- kannte Abnehmer [Ziff. 1.2 AKS]
E. 1.3 am 10.10.2023 in D.________(Ort), E.________ (Strasse), durch Besitz und Anstalten- treffen zur Veräusserung von 72.6 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 43 %, ausmachend 31.2 Gramm reines Heroin) und 13 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 %, ausmachend 12.5 Gramm reines Kokain) [Ziff. 1.3 AKS]
E. 2 der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) (Deliktsbetrag: CHF 48'890.00) [Ziff. 2 AKS]
E. 3 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) durch den Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch [Ziff. 3 AKS] und in Anwendung der Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und b, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt:
Dispositiv
- Zu einer Freiheitsstrafe von 46.5 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 232 Tagen (10.10.2023 – 28.05.2024) werden im Umfang von 232 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 29.05.2024 vorzeitig angetreten worden ist.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
- Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3
- Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15'250.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 14'169.45, insgesamt bestimmt auf CHF 29'419.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 18'814.00). [Berechnungstabelle] II. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ wird wie folgt bestimmt: [Berechnungstabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'605.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt:
- A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
- Die folgenden mit Verfügung vom 22.04.2024 (pag. 238) beschlagnahmten Drogen und Drogen- utensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): ‒ 1 Minigrip mit 2 Gramm Heroin (Ass. 001.1) ‒ 7 Plastiksäcke mit total 31 Kilogramm Streckmittel (6 Säcke à 5 Kilogramm und 1 Sack à 1 Kilogramm; Ass. 002.1) ‒ 1 Minigrip mit 1 Gramm Heroin (Restposten Heroinstein; Ass. 003.1) ‒ 2 Minigrip mit 16 Gramm Kokain (Ass. 004.1) ‒ Knistersack mit 75 Gramm Heroin (Ass. 005.1) ‒ 2 Minigrip mit 17 Gramm Streckmittel (Ass. 066.1) ‒ 1 Digitalwaage (Ass. 007) ‒ 1 Messer, kontaminiert mit Kokain (Ass. 008) ‒ 1 Verpackung, kontaminiert mit Kokain (Ass. 009) ‒ 1 Verpackung, kontaminiert mit Kokain (div. leere Behältnisse in Coop Plastikbeutel, Ass. 010) ‒ 1 Küchensieb, kontaminiert mit Heroin (Ass. 011) ‒ Mehrere mit Kokain kontaminierte Säcke (Ass. 012.1) ‒ Mehrere mit Heroin kontaminierte Minigrip (Ass. 013.1) ‒ 4 Plastikbeutel, welche mit braunem Pulver kontaminiert sind (Ass. 014.1) ‒ 2 mit Heroin kontaminierte Teller, welche zum Mixen gebraucht wurden ‒ Div. ungebrauchte Minigrip ‒ 1 Gummihaube (vermeintlicher Handschuh, in Coop-Sack) ‒ 1 Einkaufstasche Coop
- Folgender mit Verfügung vom 22.04.2024 (pag. 238) beschlagnahmter Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): ‒ Mobiltelefon Apple iPhone XS, IMEI-Nr.: 357235099548043; Display beschädigt 4
- Der mit Verfügung vom 02.11.2023 (pag. 231) beschlagnahmte Betrag von CHF 630.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB).
- Die beiden sich bei der Kantonspolizei Bern befindlichen Schlüssel «KABA Schlüssel, 20 AP784093» (Ass. Nr. W02) und «Schlüssel ABUS, Tinu» (Ass. Nr. W03) werden beschlag- nahmt und im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Beschuldigten vernichtet.
- Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN L.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
- [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. September 2024 Berufung an (pag. 442). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 8. April 2025 die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 8. April 2025, zu (pag. 447). In der Berufungserklärung vom 14. April 2025 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Sanktion resp. das Strafmass betreffend die Freiheitsstrafe (pag. 530 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 30. April 2025 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 536 f.).
- Gang des Berufungsverfahrens Am 30. April 2025 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel des amtlichen Verteidi- gers (pag. 541). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 543 f., pag. 547 ff., pag. 556 f.) wies der Verfahrensleiter das Gesuch am 19. Juni 2025 begründet ab (pag. 562 f.). Mit Vorladung vom 7. Juli 2025 wurde die Berufungsverhandlung auf den 10. März 2026 angesetzt (pag. 577 f.). Am 29. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, die oberinstanzliche Verhandlung sei mit Blick auf das in Haftsachen besonders zu be- achtende Beschleunigungsgebot vorzuverlegen (pag. 594 f.). Mit Vorladung vom
- August 2025 wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 11. Dezember 2025 angesetzt (pag. 597 ff.).
- Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregis- terauszug (datierend vom 24. November 2025; pag. 620) sowie ein Vollzugsbericht bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) M.________ (datierend vom 24. November 2025; pag. 614 ff.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 625 ff.). 5
- Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete anlässlich der Berufungs- verhandlung namens des Beschuldigten was folgt (pag. 628, pag. 632):
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17.09.2024 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit dagegen nicht Berufung eingelegt worden ist;
- Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist;
- Anstelle der Freiheitsstrafe von 46,5 Monaten sei eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre) festzulegen seien;
- Der Beschuldigte sei sofort aus der Haft zu entlassen;
- Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
- Das oberinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers sei zu bestimmen und festzusetzen;
- Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen, soweit nötig. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt beantragte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 628 f., pag. 635 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom
- September 2024 (PEN 24 344) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________
- schuldig gesprochen wurde 1.1 der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig mit «C.________» begangen: 1.1.1 in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 2284.00 Gramm Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 13 %, ausmachend ca. 296.92 Gramm reines Heroin) an diverse unbe- kannte Abnehmer [Ziff. 1.1 AKS] 1.1.2. in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 1'245.50 Gramm Kokaingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad Kokain- Hydrochlorid 95 %, ausmachend ca. 1'183.20 Gramm reines Kokain) an diverse un- bekannte Abnehmer [Ziff. 1.2 AKS] 1.1.3. am 10.10.2023 in D.________(Ort), E.________(Strasse), durch Besitz und Anstal- tentreffen zur Veräusserung von 72.6 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 43 %, ausmachend 31.2 Gramm reines Heroin) und 13 Gramm Koka- ingemisch (Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 %, ausmachend 12.5 Gramm rei- nes Kokain) [Ziff. 1.3 AKS] 1.2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) (Deliktsbetrag: CHF 48890.00) [Ziff. 2 AKS]
- verurteilt wurde zu: 6 2.1 einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 2.2 einer Landesverweisung von 5 Jahren. und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen II. zu verurteilen zu:
- einer Freiheitsstrafe von 46.5 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
- der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA).
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung hat die Kammer einzig den Sanktionenpunkt betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), ist jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. Dies sind namentlich die Schuldsprüche wegen qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), die Übertretungsbusse, die Landesverweisung, die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ inkl. Rückzahlungspflicht des Beschuldigten sowie die weiteren Verfü- gungen, mit Ausnahme der Verfügung betreffend die Löschung des erstellten DNA- Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Be- schuldigten, die nicht der Rechtskraft zugänglich ist. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (mengen- und bandenmässig begangen), Geldwäscherei und Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) sind zufolge der auf die Sanktion der Freiheitsstrafe beschränkten Berufung des Beschuldigten in Rechts- kraft erwachsen (vgl. Ziff. I.6 oben). Entsprechend wird für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung verwiesen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 452 ff.). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Ergänzungen oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nach- folgenden Erwägungen der Kammer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.3.). 7 III. Strafzumessung
- Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkompo- nenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den. Bei der Strafzumessung ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer- höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Beurteilt das Gericht gleichzeitig mehrere Delikte, so bildet es eine Gesamtstrafe, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Es folgt dabei dem Asperationsprinzip: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB).
- Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich – soweit den angefochtenen Sanktionenpunkt betreffend – der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengen- und bandenmässig begangen) sowie der Geldwäscherei strafbar gemacht. Die Strafdrohungen für diese Delikte lauten nach dem im Deliktszeitpunkt geltenden Strafrecht wie folgt: - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121; BetmG [in der bis am 1. Juli 2023 gülti- gen Fassung]): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann. - Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen, die am 1. Juli 2023 in Kraft trat, ist die bisher in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehene fakultative Möglichkeit, zusätzlich zur 8 Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, nicht mehr vorgesehen. Da sich im vorliegenden Fall keine solche ergänzende Geldstrafe aufdrängt, erweist sich der seit 1. Juli 2023 geltende Art. 19 Abs. 2 BetmG konkret nicht als milder. Es ist da- mit der im Tatzeitpunkt geltende Art. 19 Abs. 2 aBetmG anzuwenden. Der Straf- rahmen beim Tatbestand der Geldwäscherei hat keine Änderung erfahren.
- Vorgehen / Wahl der Strafart Der Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz sieht einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart vor und betrifft sowohl den abstrakt als auch den konkret schwersten Tatvorwurf. Hierfür ist somit in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwäscherei an Drogengel- dern keine mitbestrafte Nachtat, womit für diese trotz engen Sachzusammenhangs eine zusätzliche Strafe auszusprechen ist (BGE 132 IV 132; 122 IV 218). Vorliegend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 492) auch für den Schuldspruch we- gen Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe als angezeigt und einzig zweckmässig. Die Geldwäschereihandlung steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz. Der Beschuldigte befindet sich seit längerer Zeit in Haft, ist mittellos bzw. ver- fügt über kein Einkommen und kein Vermögen, sondern ist vielmehr verschuldet und wurde erstinstanzlich rechtskräftig des Landes verwiesen. Eine Geldstrafe könnte somit kaum vollzogen werden. Die Verteidigung ging damit einhergehend ebenfalls von der Strafart der Freiheitsstrafe aus.
- Einsatzstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (mengen- und bandenmässig begangen) 10.1 Vorbemerkung Die Kammer orientiert sich hinsichtlich der für die Strafzumessung relevanten Betäubungsmittelmengen an den von der Vorinstanz festgestellten Mengen (vgl. dazu pag. 433, S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 467 ff.). Die- se entsprechen zugleich den angeklagten Werten, wobei es sich bei dem unter Ziff. I.1.3. angeklagten 12.5 Gramm reinem Stoff nicht um Heroin, sondern um Kokain handelt (vgl. pag. 420; ferner Anklageschrift, pag. 324 und 331). Konkret geht die Kammer somit von folgenden, vorinstanzlich festgestellten Betäubungsmittelmen- gen aus: AKS Ziff. Anklage Erstinstanzliches Urteil I.1.1. Veräusserung mind. ca. 2'284.00 Gramm Heroingemisch Annahme durchschnittlicher Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 13 % mind. ca. 296.92 Gramm reines Heroin Veräusserung ca. 2'284.00 Gramm Heroingemisch durchschnittlicher Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 13 % ca. 296.92 Gramm reines Heroin 9 I.1.2. Veräusserung mind. ca. 1'245.5 Gramm Kokaingemisch Annahme durchschnittlicher Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 95 % mind. ca. 1'183.2 Gramm reines Kokain Veräusserung ca. 1'245.50 Gramm Kokaingemisch durchschnittlicher Reinheitsgrad Kokain- Hydrochlorid 95 % ca. 1'183.2 Gramm reines Kokain I.1.3. Besitz + Anstaltentreffen zur Veräusse- rung Heroingemisch mit einem Gewicht von total rund 72.6 Gramm Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 43 % 31.2 Gramm reines Heroin Kokaingemisch mit einem Gewicht von total rund 13 Gramm Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 %, 12.5 Gramm reines Kokain [die Korrektur erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung, vgl. dazu pag. 420] Besitz + Anstaltentreffen zur Veräus- serung 72.6 Gramm Heroingemisch Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 43 % 31.2 Gramm reines Heroin und 13 Gramm Kokaingemisch Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 % 12.5 Gramm reines Kokain 10.2 Objektive Tatschwere / objektives Tatverschulden 10.2.1 Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Betreffend das Ausmass der Rechtsgutgefährdung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 492 ff.): Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht re- levanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als An- haltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der um- gesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der ge- sundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK- BetmG, 3. Auflage 2016, S. 540, Art. 47 StGB N 37; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 93). Nochmals wiederholt sei, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts durch eine Men- ge von 18 Gramm reinem Kokain und bei 12 Gramm reinem Heroin ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben ist (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss ist bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. in FINGER- HUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 545 Art. 47 StGB N 44; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 122 vom 19.04.2023 Ziff. IV E. 17.1., unter Hinweis auf Urteil BGer 6B_858/2016 vom 16.03.2017 E.3.2) als Orientierungshilfe beizuziehen, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschul- densangemessenen Strafe zu gelangen. Der Beschuldigte beging gesamthaft betrachtet mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 328.12 Gramm Heroin-Hydrochlorid und 1'195.7 Gramm Kokain- Hydrochlorid. In Bezug auf den Kokainhandel hat er den Grenzwert um das 66-fache und in Bezug auf das Heroin um das 27-fache überschritten, womit das Ausmass der Gefährdung der Volksge- sundheit nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. 10 Gemäss Strafzumessungsrechner von KUNZ, BIGLER, KAUFMANN kann bei 1'195.7 Gramm Kokain- Hydrochlorid von einem Heroin-Äquivalent von 797.13 Gramm ausgegangen werden. Bei einer Ge- samtmenge von 1'125.25 Gramm Heroin-Hydrochlorid (inkl. Heroinäquivalent) ergibt dies ge- stützt auf die gemäss obergerichtliche Rechtsprechung zu verwendende Strafzumessungstabelle HANSJAKOB vorliegend ein Einstiegsstrafmass von 55 Monaten. Hiervon geht auch das Gericht aus. Zum Vergleich: Gemäss FINGERHUTH resultiert ein Strafmass von 51 Monaten und nach dem BERNER MODELL von 47 Monaten. Straferhöhend zu berücksichtigen sind sodann die weitere Qualifikation der Bandenmässigkeit (dies aufgrund der infolge dieses Zusammenschlusses ausgehenden erhöhten Gefährlichkeit, vgl. BGE 120 IV 330), die Verschiedenartigkeit der gehandelten Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) und dass mehr als fünf Geschäfte abgewickelt wurden. Dass es hinsichtlich der an der Hausdurchsuchung si- chergestellten Betäubungsmittel bloss beim Anstaltentreffen geblieben ist, ist sodann nicht strafmin- dernd zu berücksichtigen, weil dies einzig dem Zufall (nämlich der Verhaftung des Beschuldigten) ge- schuldet ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Beschuldigten einer- seits zwar «bloss» auf zwei Monate und damit auf einen relativ kurzen Zeitraum erstreckt hat, in die- ser kurzen Zeit aber dennoch eine nicht unbeachtliche Menge Heroin und Kokain umgesetzt wurde. Die Kammer zieht – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäu- bungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Straf- höhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässig- keit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Unter dem Titel der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist zunächst festzu- halten, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit durch die Veräusserung von 296.92 Gramm reinen Heroins und 1'058.675 Gramm reinen Kokains sowie durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von wei- teren 31.2 Gramm reinen Heroins und 11.18 Gramm reinen Kokains erheblich be- einträchtigt hat. Eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird bei Heroin bereits ab einer Reinheitsmenge von 12 Gramm und beim Kokain ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm angenommen (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1.). Die Schwelle zur mengen- mässigen Qualifikation wurde folglich um rund das 60-fache (Kokain) bzw. 27-fache (Heroin) überschritten. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erscheint in An- lehnung an die Tabelle Hansjakob ein Einstiegsstrafmass von 55 Monaten als an- gemessen. Abweichend von der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist das Anstaltentreffen und namentlich der Umstand, dass eine Teilmenge auf reinen Besitz entfällt und nicht verkauft wurde, verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG; BGE 121 IV 198 E. 2c; FINGERHUT/SCHLEGEL/JU- CKER, in: OFK BetmG, N 12 zu Art. 47 StGB). Da es im vorliegenden Fall nur durch Zufall beim Anstaltentreffen blieb und es sich in Relation zur Gesamtmenge um ei- ne äusserst kleine Teilmenge handelt, wirkt sich dieser Umstand jedoch nur margi- nal auf die objektive Tatschwere aus. 11 10.2.2 Verwerflichkeit des Handelns Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns erwog die Vorinstanz was folgt (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 492): Die Verwerflichkeit des qualifizierten Betäubungsmittelhandels ist tatbestandsimmanent und dieser wird durch die Festlegung der Mindeststrafe auf 1 Jahr Freiheitsstrafe bereits genügend Rechnung getragen, weshalb diese nicht nochmals zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte vorliegend sodann auch nicht wirklich professionell oder besonders raffiniert, so hat er sein Handy auf seinen ei- genen Namen registrieren lassen und die Chatverläufe und Fotos zwischen ihm und seinem Chef nicht gelöscht. Die Verwerflichkeit des Handelns ist daher neutral zu werten. Abweichend von der Vorinstanz sind bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns die konkreten Umstände der Tatbegehung einzubeziehen und ist die zu- sätzliche Qualifikation der Bandenmässigkeit zu berücksichtigen (vgl. zur Zulässig- keit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesge- richts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). In dieser Hinsicht gilt es einerseits der Deliktszeitraum von zwei Monaten und an- dererseits die Intensität der deliktischen Handlungen innert dieser zwei Monate hervorzuheben. Während die Deliktsdauer vergleichsweise kurz ausfiel, war die In- tensität des Drogenhandels, an welchem der Beschuldigte sich während dieser zwei Monate beteiligte, äusserst hoch. Insgesamt wiegt die grosse Intensität des Drogenhandels die eher kurze Deliktsdauer wieder auf. Soweit die Qualifikation der Bandenmässigkeit betreffend ist festzustellen, dass es sich nicht nur um eine lose strukturierte, kleinere Bande handelte, sondern um eine aus dem Ausland gesteuerte, kriminelle Organisation mit klaren Strukturen und Aufgabenverteilung, die für einen hohen Umschlag an Kokain und Heroin verant- wortlich war. Dies hat sich der Beschuldigte, auch wenn er innerhalb der Bande nur Weisungsempfänger war und nicht zum Kopf der Bande gehörte, bis zu einem ge- wissen Grad anrechnen zu lassen. Da die hohe Intensität des Drogenhandels be- reits verschuldenserhöhend berücksichtigt wurde und diese zu einem Grossteil auf die gut organisierte Struktur der Bande zurückzuführen ist, erscheint eine moderate Erhöhung um rund 5 Monate auf 60 Monate als angemessen. Auf der Hierarchiestufe fand sich der Beschuldigte mit Blick auf seine Rolle (primär Läufer und anschliessend zunehmend Bunkerbetreuer) zuerst zuunterst wieder, stieg jedoch in der Folge in der Hierarchiestufe nach oben. Mit diesen unteren Hi- erarchiestufen geht einher, dass der Beschuldigte nicht gewinnbeteiligt war. Insge- samt wirkt sich die hierarchisch untergeordnete Stellung ohne Weisungsbefugnis verschuldensmindernd aus, wobei sich unter Mitberücksichtigung des Aufstiegs in- nerhalb der Hierarchie bzw. Bandenstruktur insgesamt eine Verschuldensminde- rung im Umfang von 10 Monaten auf 50 Monate rechtfertigt. 10.2.3 Fazit objektive Tatschwere Insgesamt erachtet die Kammer für das objektive Tatverschulden eine Freiheits- strafe von 50 Monaten als angemessen. 12 10.3 Subjektive Tatschwere / subjektives Tatverschulden Betreffend Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit erwog die Vorinstanz was folgt (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 494): Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, was neutral zu werten ist. Zudem handelte er aus egoistischen Beweggründen, nämlich aus finanziellen Motiven (Schul- den, kranker und alter Vater), was jedoch deliktsimmanent ist und daher nicht doppelt berücksichtigt werden darf. Auch dies ist daher neutral zu werten. [...] Die Vermeidbarkeit ist vorliegend trotz geltend gemachter finanzieller Notlage gegeben, was sich neutral auswirkt. [...] Die subjektive Tatschwere führt weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduzierung [...]. Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Dem Beschuldigten wären andere (legale) Möglichkeiten offen gestanden, um ein Ein- kommen zu erzielen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Vorleben und zur Ausbildung des Beschuldigten unter E. 12.1. nachfolgend), womit die Tat vermeid- bar war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen, was im Bereich des Drogenhandels jedoch die Regel darstellt. Seitens der Verteidigung wurde oberinstanzlich erneut geltend gemacht, der Be- schuldigte sei wegen Drohungen in die Schweiz gekommen und in F.________ (Land) erpresst worden (pag. 631). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft, zumal es mit Fortschreiten des Verfahrens zunehmend zu Aggravierungen kam. So erwähnte der Beschuldigte anfänglich noch keine solchen Drohungen. Später nannte er Drohungen ohne Gewalt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung sprach er schliesslich von Todesdrohungen (pag. 13 Z. 179, pag. 154 Z. 126, pag. 425 Z. 16 ff.). Weiter gab der Beschuldigte an, er habe aufgrund seines Dro- genkonsums in F.________(Land) ca. CHF 2'000.00 Schulden gehabt und sei von «ihm» (Anmerkung: einem G.________ (Nationalität)) bedroht und erpresst worden (pag. 153 f., 159 Z. 415 ff.). Gleichzeitig will er bereits in F.________(Land) die ers- ten CHF 2'000.00 und dann in der Schweiz erneut CHF 3'000.00 erhalten haben (pag. 159 Z. 428 ff., pag. 160 Z. 447 und Z. 476). Inwiefern ihn die ‘Hintermänner’ bei dieser Entlohnung mit seinen vergleichsweise geringen Schulden derart hätten unter Druck setzen können, erschliesst sich der Kammer nicht. Ebenso wenig, weshalb sich in den ausgewerteten Chats des Beschuldigten keine der behaupte- ten Drohungen finden liess, obwohl über dasselbe Kommunikationsmittel der Dro- genhandel abgewickelt wurde und es für die sich im Ausland befindenden ‘Hinter- männer’ keinen Grund gab, auf Drohungen im Chat zwecks Erschwerung des Nachweises zu verzichten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft einhergehend kann festgehalten werden, dass keine objektiven Beweismittel vorliegen, welche die be- haupteten Drohungen auch nur ansatzweise belegten, und die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten alles andere als glaubhaft und mithin als Schutzbe- hauptung zu taxieren sind. In den geltend gemachten Drohungen ist damit einher- gehend ein prozessuales Motiv zu erblicken. Eine Zwangslage ist nicht erkennbar. 13 Zwar ist aktenkundig, dass der Beschuldigte Kokain konsumierte (pag. 135 Z. 62 ff., pag. 158 Z. 338, pag. 424 Z. 36). Jedoch lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass er in einer Art und Weise abhängig gewesen wäre, dass er den Drogenhandel primär zur Finanzierung seines Eigenkonsums begangen hät- te. Namentlich traten nach der Inhaftierung und trotz der damit einhergehenden Abstinenz keine Entzugserscheinungen auf bzw. sind solche in den Akten nicht do- kumentiert. Gegen eine Abhängigkeit spricht ferner der rasche Aufstieg in der Hier- archie der Bande zum Bunkeraufseher, zumal der Beschuldigte in dieser Funktion freien Zugang zu grösseren Drogenmengen hatte, was einem drogenabhängigen Bandenmitglied kaum gewährt worden wäre. Eine Suchtproblematik, welche nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG strafmildernd zu berücksichtigen wäre, ist beim Be- schuldigten demzufolge nicht erkennbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. 10.4 Fazit Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen noch von einem vergleichsweise leichten Tatverschulden auszugehen. Insgesamt erachtet die Kammer für das Tatverschul- den eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten als angemessen. 10.5 Allfällige Strafmilderungsgründe Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass keine Strafmilderungsgründe vor- liegen (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 495). Wie bereits unter E. 10.3 ausgeführt, sind die geltend gemachten Drohungen als Schutzbehauptung zu taxieren, womit von vornherein keine Strafmilderung nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB in Frage kommt.
- Asperation infolge Schuldspruchs wegen Geldwäscherei 11.1 Vorbemerkung Zum engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie zur Wahl der Strafart kann auf die Ausführungen unter E. 9 verwiesen werden. 11.2 Objektive Tatschwere / objektives Tatverschulden Betreffend das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts sowie die Verwerflichkeit des Handelns erwog die Vorinstanz was folgt (S. 50 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 496): Die Deliktssumme beträgt CHF 48'890.00. Dabei handelt es sich um einen vergleichsweise eher tiefe- ren Betrag. In Bezug auf die aber doch sehr kurze Tatzeit von 2 Monaten erscheint der Deliktsbetrag hingegen wiederum etwas höher. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt aber im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten vorliegend eher leicht. [...] Der Beschuldigte und seine Bande handelten hinsichtlich der Geldwäscherei professionell und um- sichtig, indem der Beschuldigte das Geld persönlich bar eingesammelt und wiederum bar seinem Chef übergeben hat und nicht mittels Banküberweisungen oder Geldtransferinstituten operierte. Dies hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. 14 [...] Es rechtfertigt sich für die Geldwäscherei separat betrachtet anhand des objektiven Tatverschuldens sowie aufgrund des engen Sachzusammenhangs zum Betäubungsmittelhandel vorliegend eine Stra- fe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Die Deliktssumme von total CHF 48'890.00 ist im Vergleich zu anderen Geldwä- schereihandlungen, wie sie insbesondere bei Vermögensdelikten vorkommen, zwar nicht besonders hoch, jedoch auch nicht mehr tief bzw. im Bagatellbereich liegend. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte das Bargeld ledig- lich weitergab oder verbrauchte. Das Handeln des Beschuldigten ging damit nicht wesentlich über das zur Taterfüllung Erforderliche hinaus und lässt sich in der Wei- tergabe bzw. im Verbrauch des Geldes in bar – ohne Nutzung von Banküberwei- sungen oder Geldtransferdiensten – keine besondere kriminelle Energie erblicken. Besonderer Kniffe oder Machenschaften hat sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht bedient. Die Art und Weise des Vorgehens ist deshalb insgesamt neutral zu gewichten. 11.3 Subjektive Tatschwere / subjektives Tatverschulden Betreffend Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit erwog die Vorinstanz was folgt (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 494): Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; seine Willensrichtung ist neutral zu gewichten. Die primären Beweggründe des Beschuldigten waren die Vertuschung des Drogenhandels und die Verei- telung der Einziehung der Drogengelder auf Anweisung seines Chefs, was ebenfalls tatbestandsim- manent ist. Die Willensrichtung und Beweggründe sind damit neutral zu bewerten. [...] Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Hierfür kann auf die ent- sprechenden Ausführungen zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden. Dieser Umstand ist neutral zu bewerten. [...] Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit neutral aus. Abweichend zur Vorinstanz geht die Kammer in Bezug auf den Schuldspruch we- gen Geldwäscherei von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus. So dürfte er den Erlös jeweils auf Anweisung seiner Auftraggeber weiterge- reicht haben, ohne sich vertieft Gedanken darüber gemacht zu haben, ob er mit seinen Handlungen die Einziehung der Gelder verunmöglicht oder erschwert. Viel- mehr dürfte er dies als Nebenfolge seines Handelns gleichgültig in Kauf genommen haben. Während sich das eventualvorsätzliche Handeln leicht verschuldensmin- dernd auswirkt, ist der Beweggrund neutral zu gewichten. Innere oder äussere Um- stände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich recht- konform zu verhalten, sind keine ersichtlich. Die Tat war mithin vermeidbar. 11.4 Zwischenfazit Die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe von drei Monaten erscheint der Kammer – trotz abweichender Würdigung bei der Willensrichtung – als dem Tat- verschulden angemessen. Die Asperation an die Einsatzstrafe erfolgt aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den qualifizierten Widerhand- 15 lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von 50 %, ausmachend ei- neinhalb Monate, womit vor den Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 51.5 Monaten resultiert.
- Täterkomponenten 12.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 497): A.________, H.________ (Nationalität) Staatsangehöriger, ist am A.________2005 in I.________ (Ort) (F.________(Land)) geboren und gemeinsam mit seiner älteren Schwester bei den Eltern (J.________ und K.________) aufgewachsen. Er hat gemäss eigenen Angaben neun Jahre die Pri- marschule sowie drei Jahre Gymnasium besucht, keine Ausbildung abgeschlossen und auch noch nie in F.________(Land) gearbeitet oder Geld verdient. Hobbymässig spiele er ab und zu mit Kollegen Fussball und gemäss eigenen Angaben ist er katholisch (pag. 134). Gesundheitliche Probleme hat er keine (pag. 146). Der im Urteilszeitpunkt 19-jährige A.________ ist ledig, führt keine Beziehung und hat keine Kinder. Er war im Tatzeitpunkt gerade einmal 18 ½ Jahre alt, sei verschuldet gewesen (pag. 153) und verfügt gemäss eigenen Angaben über Schulden von mittlerweile rund CHF 5'000.00 (pag. 274). Die Kombination aus noch jugendlichem Alter (fehlende Reife und Lebenserfahrung) und finanzieller Notlage machte den Beschuldigten im Vergleich zu einem älteren Erwachsenen beson- ders leicht beeinflussbar, weshalb dieser Umstand zu Gunsten des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das Vorleben ist neutral und die persönlichen Verhältnisse leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. Seine Vorstrafenlosigkeit (pag. 271) ist neutral zu werten, da dies erwartet werden darf. Zu der geltend gemachten finanziellen Notlage kann den Akten entnommen wer- den, dass der Beschuldigte zwar Schulden von ca. CHF 2'000.00 gehabt, aber auch bereits in F.________(Land) CHF 2'000.00 erhalten haben will (pag. 153 f., pag. 159 Z. 415 ff., pag. 159 Z. 428 ff., pag. 160 Z. 447 und Z. 476). Unter E. 10.3 wurde bereits ausgeführt, dass die Aussagen des Beschuldigten zu seiner damali- gen finanziellen Situation widersprüchlich sind, weshalb dieser geltend gemachte Umstand unbeachtlich bleibt. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte neun Jahre die Primarschule sowie drei Jahre das Gymnasium besucht, jedoch keine Ausbildung abgeschlossen (pag. 134). Oberinstanzlich gab er auf die Frage nach seinen Plänen für die Zeit nach dem Strafvollzug an, seine Familie habe ihm einen Arbeitsvertrag als Helfer für Herstellung von Aluminiumtüren besorgt (pag. 626, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte ist jung und gesund, und der Vollzugsbericht der JVA M.________ vom 24. November 2025 hälft fest, dass er in den Sprachkursen eine schnelle Auffassungsgabe und eine gute Lernkompetenz zeigt (pag. 617). Die vor- genannten Umstände lassen auf eine gewisse Bildung und Intelligenz beim Be- schuldigten schliessen, die es ihm erlaubt hätten, sich im Arbeitsmarkt zu integrie- ren und ein (legales) Einkommen zu generieren. Soweit die Verteidigung eine Strafminderung infolge jugendlichen Alters fordert, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob die beschuldigte Person volle Einsicht in das Unrecht ihrer Tat besass (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_55/2025 vom 7. April 2015 E. 3.5.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3.; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4.). Ausser dem Umstand, dass der 16 Beschuldigte im Deliktszeitpunkt erst 18 Jahre alt war, gibt es keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass er keine Einsicht in seine Delinquenz hatte. Es kann diesbezüglich auch auf das zum Bildungsstand des Beschuldigten Ausgeführ- te verwiesen werden. Sein jugendliches Alter stellt somit ebenfalls kein Strafminde- rungsgrund dar. 12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz was folgt (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 498): Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren als in weiten Teilen geständig zu gelten. In der Vor- untersuchung gab er zwar noch an, sein Handy hätten nebst ihm auch noch andere verwendet und anfangs wollte er auch noch keine Mittäter belasten. Schliesslich und namentlich an der Hauptver- handlung hat er sodann ein vollumfassendes Geständnis abgelegt und sämtliche ihm vorgeworfenen Tathandlungen eingestanden. Ihm ist daher ein deutlicher Geständnisrabatt zu gewähren, auch wenn dieser nicht gleich hoch ausfallen kann wie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen Täter, bei welchem sich die Belastungen vorwiegend aus den Eingeständnissen ergeben. Denn im vorliegenden Fall basiert die Anklage grossmehrheitlich auf den objektiv festgestellten Chats, auf die auch der Beschuldigte in seinem Geständnis einfach global verwies. Zudem hat der Beschuldigte auch Einsicht und Reue geäussert (pag. 424). Insgesamt haben sich diese Umstände merklich straf- mindernd auszuwirken. Weiter hat sich der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anständig und korrekt verhalten und auch sein Führungsbericht lautet – trotz mässiger Arbeitsmotivation – mehrheitlich posi- tiv, was erwartet werden darf. Dies ist neutral zu werten. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung hingegen nicht er- leichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom
- Mai 2025 E. 1.2.2.; mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte sich schlussendlich in weiten Teilen ge- ständig zeigte. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingestanden hat und sich stattdessen auf Ausflüchte und Rechtfer- tigungen konzentrierte. Aufgrund der belastenden Beweismittel (vgl. hierzu insbe- sondere die Chat-Verläufe, pag. 174 ff.), die ihm im Verlauf der Voruntersuchung vorgehalten worden waren, blieb ihm im Ergebnis nicht viel anderes übrig. Sein spätes Geständnis hat die Ermittlungen denn auch nicht spürbar erleichtert. Zudem konnten allein aufgrund seiner Aussagen keine weiteren Taten aufgedeckt werden. Der Beschuldigte bestätigte bzw. gestand lediglich ein, was ihm auch anderweitig nachgewiesen werden konnte. Vor diesem Hintergrund muss bezweifelt werden, ob der Beschuldigte tatsächlich einsichtig und reuig ist. Die im späteren Verlauf des Verfahrens vorgeschobenen, nicht glaubhaften (Todes-)Drohungen sprechen da- gegen. Sein Verhalten im Vollzug gemäss Vollzugsbericht der JVA M.________ vom 24. November 2025 ist zudem eher durchzogen, wobei die Arbeitsverweige- 17 rungen und der wiederholte Cannabiskonsum negativ zu erwähnen sind (pag. 614 ff.). Insgesamt erscheint der von der Vorinstanz gewährte Geständnisra- batt von 25 % damit als deutlich zu hoch. Mit seinem vollumfänglichen Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldige aber immerhin das Verfahren vor der Vorinstanz erleichtert, so dass sich ein Geständnisrabatt von rund 10 % bzw. fünf Monaten rechtfertigt. Damit reduziert sich die Strafe auf 46.5 Monate. 12.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als neutral zu werten. 12.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von fünf Monaten straf- mindernd aus, womit eine Freiheitsstrafe von 46.5 Monaten resultiert. 12.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsge- bot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, ist das Gericht verpflichtet, diese mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Ein- stellung des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Ju- ni 2022 E. 2.3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; 1B_330/ 2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.6 f.; 1B_419/2011 vom 13. Sep- tember 2011 E. 2.1; je mit Hinweisen). Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots geltend. Zur Begründung brachte er insbeson- dere vor, die erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie das Berufungsverfahren hät- 18 ten für eine Haftsache zu lange gedauert (pag. 631 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft hingegen bestritt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und ging ins- gesamt von einer angemessenen Verfahrensdauer aus (pag. 631). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde am 10. Oktober 2023 eröffnet (pag. 1). Die Anklageschrift ging am 14. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein (pag. 330). Bereits am 21. Mai 2024 erfolgte die Vorladung für die Hauptverhand- lung (pag. 371), welche rund vier Monate später am 16. und 17. September 2024 stattfand (pag. 419 ff.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde den Parteien am 8. April 2025 und somit rund 6.5 Monate nach der Verhandlung zugestellt (pag. 512). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung etwas lange dauerte. Darin ist aber unter Berücksichtigung des ansonsten äusserst beförderlichen Verfahrensgangs noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte während dieser Zeit im vorzeitigen Strafvollzug befand und eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB basierend auf der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe frühstens im April 2026 möglich gewesen wäre. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden die Akten am 8. April 2025 an das Oberge- richt übermittelt (pag. 524). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom
- April 2025 (pag. 530 f.). Die Berufungsverhandlung wurde sodann mit Blick auf das Beschleunigungsgebot vom 10. März 2026 auf den 11. Dezember 2025 vorver- legt, womit die oberinstanzliche Verfahrensdauer zum Zeitpunkt der Berufungsver- handlung rund acht Monate beträgt. Insgesamt wurde das Verfahren somit beför- derlich geführt und ist die Gesamtdauer des Verfahrens von etwas mehr als zwei Jahren bis zum Urteil des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots liegt folglich nicht vor.
- Gesamtfreiheitsstrafe Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 46.5 Monaten zu verurteilen.
- Vollzug der Strafe Aufgrund des konkreten Strafmasses, das über 36 Monaten Freiheitsstrafe zu lie- gen kommt, ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen und zu vollziehen (Art. 42 und 43 StGB e contrario).
- Anrechnung Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 10. Oktober 2023, 15:00 Uhr, in Gewahr- sam bzw. in Haft (pag. 3 und 25 ff.). Am 29. Mai 2024 hat der Beschuldigte die Strafe vorzeitig angetreten (pag. 72 f.). Die ausgestandene Untersuchungs- und Si- cherheitshaft beläuft sich auf 232 Tage (10. Oktober 2023 - 28. Mai 2024) und ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 29. Mai 2024 vorzeitig angetreten hat. 19 IV. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 16.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 16.2 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenverlegung, welche der rechtskräftigen Verurteilung folgt, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 16.3 Oberinstanzliches Verfahren Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’000.00 festge- setzt und dem vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung aufer- legt.
- Kosten der amtlichen Verteidigung 17.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 17.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ sowie die dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht (infolge Schuldspruchs) sind unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.3 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 10. Dezember 2025 machte Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 14.4 Stunden nebst Aus- lagen und Mehrwertsteuer geltend (pag. 633 f.). Dieser ausgewiesene Aufwand er- scheint angemessen und ist in der Höhe nicht zu beanstanden. Das amtliche Hono- rar ist entsprechend festzusetzen, wobei – basierend auf der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – die von Rechtsanwalt B.________ geschätzte Dauer von drei Stunden um 0.7 Stunden gekürzt wird. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'068.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 V. Verfügungen
- Strafvollzug Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
- Biometrische erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN L.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
- September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
- A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- gen- und bandenmässig mit «C.________» begangen: ‒ in der Zeit von 10. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 2'284.00 Gramm Heroingemisch (durch- schnittlicher Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 13 %, ausmachend ca. 296.92 Gramm reines Heroin) an diverse unbekannte Abnehmer [Ziff. 1.1 AKS]; ‒ in der Zeit von 10. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 1'245.50 Gramm Kokaingemisch (durch- schnittlicher Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 95 %, ausmachend ca. 1'183.20 Gramm reines Kokain) an diverse unbekannte Abnehmer [Ziff. 1.2 AKS]; ‒ am 10. Oktober 2023 in D.________(Ort), E.________(Strasse), durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 72.6 Gramm Heroin- gemisch (Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 43 %, ausmachend 31.2 Gramm reines Heroin) und 13 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 %, ausmachend 12.5 Gramm reines Kokain) [Ziff. 1.3 AKS]; 1.2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 10. August 2023 bis 10. Okto- ber 2023 in D.________(Ort) (Deliktsbetrag: CHF 48'890.00) [Ziff. 2 AKS]; 1.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 10. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in D.________(Ort) durch den Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch [Ziff. 3 AKS]; und in Anwendung der Artikel 66a Abs. 1 Bst. o, 106 StGB 19a Ziff. 1 BetmG 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde:
- zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde;
- zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 22
- zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'814.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).
- die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ auf CHF 10'605.45 bestimmt und festgehalten wurde, dass: 2.1. der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'605.45 entschädigt und 2.2. A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Weiter verfügt wurde, dass: 3.1. die folgenden mit Verfügung vom 22. April 2024 beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): ‒ 1 Minigrip mit 2 Gramm Heroin (Ass. 001.1) ‒ 7 Plastiksäcke mit total 31 Kilogramm Streckmittel (6 Säcke à 5 Kilogramm und 1 Sack à 1 Kilogramm; Ass. 002.1) ‒ 1 Minigrip mit 1 Gramm Heroin (Restposten Heroinstein; Ass. 003.1) ‒ 2 Minigrip mit 16 Gramm Kokain (Ass. 004.1) ‒ Knistersack mit 75 Gramm Heroin (Ass. 005.1) ‒ 2 Minigrip mit 17 Gramm Streckmittel (Ass. 066.1) ‒ 1 Digitalwaage (Ass. 007) ‒ 1 Messer, kontaminiert mit Kokain (Ass. 008) ‒ 1 Verpackung, kontaminiert mit Kokain (Ass. 009) ‒ 1 Verpackung, kontaminiert mit Kokain (div. leere Behältnisse in Coop Plas- tikbeutel, Ass. 010) ‒ 1 Küchensieb, kontaminiert mit Heroin (Ass. 011) ‒ mehrere mit Kokain kontaminierte Säcke (Ass. 012.1) ‒ mehrere mit Heroin kontaminierte Minigrip (Ass. 013.1) ‒ 4 Plastikbeutel, welche mit braunem Pulver kontaminiert sind (Ass. 014.1) ‒ 2 mit Heroin kontaminierte Teller, welche zum Mixen gebraucht wurden ‒ div. ungebrauchte Minigrip ‒ 1 Gummihaube (vermeintlicher Handschuh, in Coop-Sack) ‒ 1 Einkaufstasche Coop 23 3.2. folgender mit Verfügung vom 22. April 2024 beschlagnahmter Gegenstand zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB): ‒ Mobiltelefon Apple iPhone XS, IMEI-Nr.: 357235099548043; Display be- schädigt 3.3. der mit Verfügung vom 2. November 2023 beschlagnahmte Betrag von CHF 630.00 eingezogen wird (Art. 70 StGB); 3.4. die beiden sich bei der Kantonspolizei Bern befindlichen Schlüssel «KABA Schlüssel, 20 AP784093» (Ass. Nr. W02) und «Schlüssel ABUS, Tinu» (Ass. Nr. W03) beschlagnahmt und im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Be- schuldigten vernichtet werden; 3.5. die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet wird (Art. 20 N-SIS- Verordnung). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1. und I.1.2. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und b, Art. 19 Abs. 3 lit. a aBetmG 428 Abs. 1 StPO verurteilt:
- zu einer Freiheitsstrafe von 46 ½ Monaten; Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 232 Tagen (10. Oktober 2023 bis
- Mai 2024) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird fest- gestellt, dass die Strafe am 29. Mai 2024 vorzeitig angetreten wurde.
- zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.7 200.00 CHF 2’740.00 CHF 98.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’838.90 CHF 229.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’068.85 Auslagen MWST-pflichtig
- Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'068.85. 24
- A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'068.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt:
- A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.
- Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN L.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz).
- Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet: dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: der Vorinstanz dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv, so- fort elektronisch; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) dem Bundesamt für Polizei (Fedpol; nur Dispositiv) der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbe- hörde) der Justizvollzugsanstalt M.________ (nur Dispositiv, sofort elektronisch) 25
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 25 203 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.) Obergerichtssuppleantin Salzmann Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Bühler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengen- und bandenmässig begangen), Geldwäscherei und Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach be- gangen) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 17. September 2024 (PEN 24 344)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am
17. September 2024 folgendes Urteil (pag. 432 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig mit «C.________» begangen: 1.1. in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________ (Ort) durch Veräusserung von ca. 2'284.00 Gramm Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 13 %, ausmachend ca. 296.92 Gramm reines Heroin) an diverse unbe- kannte Abnehmer [Ziff. 1.1 AKS] 1.2. in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 1'245.50 Gramm Kokaingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad Kokain- Hydrochlorid 95 %, ausmachend ca. 1'183.20 Gramm reines Kokain) an diverse unbe- kannte Abnehmer [Ziff. 1.2 AKS] 1.3. am 10.10.2023 in D.________(Ort), E.________ (Strasse), durch Besitz und Anstalten- treffen zur Veräusserung von 72.6 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 43 %, ausmachend 31.2 Gramm reines Heroin) und 13 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 %, ausmachend 12.5 Gramm reines Kokain) [Ziff. 1.3 AKS] 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) (Deliktsbetrag: CHF 48'890.00) [Ziff. 2 AKS] 3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) durch den Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch [Ziff. 3 AKS] und in Anwendung der Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und b, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 46.5 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 232 Tagen (10.10.2023 – 28.05.2024) werden im Umfang von 232 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 29.05.2024 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.
3 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15'250.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 14'169.45, insgesamt bestimmt auf CHF 29'419.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 18'814.00). [Berechnungstabelle] II. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ wird wie folgt bestimmt: [Berechnungstabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'605.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die folgenden mit Verfügung vom 22.04.2024 (pag. 238) beschlagnahmten Drogen und Drogen- utensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): ‒ 1 Minigrip mit 2 Gramm Heroin (Ass. 001.1) ‒ 7 Plastiksäcke mit total 31 Kilogramm Streckmittel (6 Säcke à 5 Kilogramm und 1 Sack à 1 Kilogramm; Ass. 002.1) ‒ 1 Minigrip mit 1 Gramm Heroin (Restposten Heroinstein; Ass. 003.1) ‒ 2 Minigrip mit 16 Gramm Kokain (Ass. 004.1) ‒ Knistersack mit 75 Gramm Heroin (Ass. 005.1) ‒ 2 Minigrip mit 17 Gramm Streckmittel (Ass. 066.1) ‒ 1 Digitalwaage (Ass. 007) ‒ 1 Messer, kontaminiert mit Kokain (Ass. 008) ‒ 1 Verpackung, kontaminiert mit Kokain (Ass. 009) ‒ 1 Verpackung, kontaminiert mit Kokain (div. leere Behältnisse in Coop Plastikbeutel, Ass. 010) ‒ 1 Küchensieb, kontaminiert mit Heroin (Ass. 011) ‒ Mehrere mit Kokain kontaminierte Säcke (Ass. 012.1) ‒ Mehrere mit Heroin kontaminierte Minigrip (Ass. 013.1) ‒ 4 Plastikbeutel, welche mit braunem Pulver kontaminiert sind (Ass. 014.1) ‒ 2 mit Heroin kontaminierte Teller, welche zum Mixen gebraucht wurden ‒ Div. ungebrauchte Minigrip ‒ 1 Gummihaube (vermeintlicher Handschuh, in Coop-Sack) ‒ 1 Einkaufstasche Coop 3. Folgender mit Verfügung vom 22.04.2024 (pag. 238) beschlagnahmter Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): ‒ Mobiltelefon Apple iPhone XS, IMEI-Nr.: 357235099548043; Display beschädigt
4 4. Der mit Verfügung vom 02.11.2023 (pag. 231) beschlagnahmte Betrag von CHF 630.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 5. Die beiden sich bei der Kantonspolizei Bern befindlichen Schlüssel «KABA Schlüssel, 20 AP784093» (Ass. Nr. W02) und «Schlüssel ABUS, Tinu» (Ass. Nr. W03) werden beschlag- nahmt und im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Beschuldigten vernichtet. 6. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN L.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 8. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. September 2024 Berufung an (pag. 442). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 8. April 2025 die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 8. April 2025, zu (pag. 447). In der Berufungserklärung vom 14. April 2025 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Sanktion resp. das Strafmass betreffend die Freiheitsstrafe (pag. 530 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 30. April 2025 mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 536 f.). 3. Gang des Berufungsverfahrens Am 30. April 2025 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel des amtlichen Verteidi- gers (pag. 541). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 543 f., pag. 547 ff., pag. 556 f.) wies der Verfahrensleiter das Gesuch am 19. Juni 2025 begründet ab (pag. 562 f.). Mit Vorladung vom 7. Juli 2025 wurde die Berufungsverhandlung auf den 10. März 2026 angesetzt (pag. 577 f.). Am 29. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, die oberinstanzliche Verhandlung sei mit Blick auf das in Haftsachen besonders zu be- achtende Beschleunigungsgebot vorzuverlegen (pag. 594 f.). Mit Vorladung vom
7. August 2025 wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 11. Dezember 2025 angesetzt (pag. 597 ff.). 4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über den Beschuldigten ein Strafregis- terauszug (datierend vom 24. November 2025; pag. 620) sowie ein Vollzugsbericht bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) M.________ (datierend vom 24. November 2025; pag. 614 ff.) eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 625 ff.).
5 5. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete anlässlich der Berufungs- verhandlung namens des Beschuldigten was folgt (pag. 628, pag. 632):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 17.09.2024 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit dagegen nicht Berufung eingelegt worden ist;
2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist;
3. Anstelle der Freiheitsstrafe von 46,5 Monaten sei eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre) festzulegen seien;
4. Der Beschuldigte sei sofort aus der Haft zu entlassen;
5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
6. Das oberinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers sei zu bestimmen und festzusetzen;
7. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen, soweit nötig. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Der stellvertretende Generalstaatsanwalt beantragte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 628 f., pag. 635 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom
17. September 2024 (PEN 24 344) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________
1. schuldig gesprochen wurde 1.1 der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig mit «C.________» begangen: 1.1.1 in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 2284.00 Gramm Heroingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 13 %, ausmachend ca. 296.92 Gramm reines Heroin) an diverse unbe- kannte Abnehmer [Ziff. 1.1 AKS] 1.1.2. in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 1'245.50 Gramm Kokaingemisch (durchschnittlicher Reinheitsgrad Kokain- Hydrochlorid 95 %, ausmachend ca. 1'183.20 Gramm reines Kokain) an diverse un- bekannte Abnehmer [Ziff. 1.2 AKS] 1.1.3. am 10.10.2023 in D.________(Ort), E.________(Strasse), durch Besitz und Anstal- tentreffen zur Veräusserung von 72.6 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 43 %, ausmachend 31.2 Gramm reines Heroin) und 13 Gramm Koka- ingemisch (Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 %, ausmachend 12.5 Gramm rei- nes Kokain) [Ziff. 1.3 AKS] 1.2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 10.08.2023 bis 10.10.2023 in D.________(Ort) (Deliktsbetrag: CHF 48890.00) [Ziff. 2 AKS]
2. verurteilt wurde zu:
6 2.1 einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 2.2 einer Landesverweisung von 5 Jahren. und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen II. zu verurteilen zu:
1. einer Freiheitsstrafe von 46.5 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
2. der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschfristen DNA). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung hat die Kammer einzig den Sanktionenpunkt betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei zu prüfen. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO), ist jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. Dies sind namentlich die Schuldsprüche wegen qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), die Übertretungsbusse, die Landesverweisung, die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ inkl. Rückzahlungspflicht des Beschuldigten sowie die weiteren Verfü- gungen, mit Ausnahme der Verfügung betreffend die Löschung des erstellten DNA- Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Be- schuldigten, die nicht der Rechtskraft zugänglich ist. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (mengen- und bandenmässig begangen), Geldwäscherei und Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) sind zufolge der auf die Sanktion der Freiheitsstrafe beschränkten Berufung des Beschuldigten in Rechts- kraft erwachsen (vgl. Ziff. I.6 oben). Entsprechend wird für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung verwiesen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 452 ff.). Soweit sich mit Blick auf die Strafzumessung Ergänzungen oder Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen der nach- folgenden Erwägungen der Kammer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.3.).
7 III. Strafzumessung 7. Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkompo- nenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den. Bei der Strafzumessung ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer- höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Beurteilt das Gericht gleichzeitig mehrere Delikte, so bildet es eine Gesamtstrafe, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Es folgt dabei dem Asperationsprinzip: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB). 8. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich – soweit den angefochtenen Sanktionenpunkt betreffend
– der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengen- und bandenmässig begangen) sowie der Geldwäscherei strafbar gemacht. Die Strafdrohungen für diese Delikte lauten nach dem im Deliktszeitpunkt geltenden Strafrecht wie folgt: - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121; BetmG [in der bis am 1. Juli 2023 gülti- gen Fassung]): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann. - Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen, die am 1. Juli 2023 in Kraft trat, ist die bisher in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehene fakultative Möglichkeit, zusätzlich zur
8 Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, nicht mehr vorgesehen. Da sich im vorliegenden Fall keine solche ergänzende Geldstrafe aufdrängt, erweist sich der seit 1. Juli 2023 geltende Art. 19 Abs. 2 BetmG konkret nicht als milder. Es ist da- mit der im Tatzeitpunkt geltende Art. 19 Abs. 2 aBetmG anzuwenden. Der Straf- rahmen beim Tatbestand der Geldwäscherei hat keine Änderung erfahren. 9. Vorgehen / Wahl der Strafart Der Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz sieht einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart vor und betrifft sowohl den abstrakt als auch den konkret schwersten Tatvorwurf. Hierfür ist somit in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwäscherei an Drogengel- dern keine mitbestrafte Nachtat, womit für diese trotz engen Sachzusammenhangs eine zusätzliche Strafe auszusprechen ist (BGE 132 IV 132; 122 IV 218). Vorliegend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 492) auch für den Schuldspruch we- gen Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe als angezeigt und einzig zweckmässig. Die Geldwäschereihandlung steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz. Der Beschuldigte befindet sich seit längerer Zeit in Haft, ist mittellos bzw. ver- fügt über kein Einkommen und kein Vermögen, sondern ist vielmehr verschuldet und wurde erstinstanzlich rechtskräftig des Landes verwiesen. Eine Geldstrafe könnte somit kaum vollzogen werden. Die Verteidigung ging damit einhergehend ebenfalls von der Strafart der Freiheitsstrafe aus. 10. Einsatzstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (mengen- und bandenmässig begangen) 10.1 Vorbemerkung Die Kammer orientiert sich hinsichtlich der für die Strafzumessung relevanten Betäubungsmittelmengen an den von der Vorinstanz festgestellten Mengen (vgl. dazu pag. 433, S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 467 ff.). Die- se entsprechen zugleich den angeklagten Werten, wobei es sich bei dem unter Ziff. I.1.3. angeklagten 12.5 Gramm reinem Stoff nicht um Heroin, sondern um Kokain handelt (vgl. pag. 420; ferner Anklageschrift, pag. 324 und 331). Konkret geht die Kammer somit von folgenden, vorinstanzlich festgestellten Betäubungsmittelmen- gen aus: AKS Ziff. Anklage Erstinstanzliches Urteil I.1.1. Veräusserung mind. ca. 2'284.00 Gramm Heroingemisch Annahme durchschnittlicher Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 13 % mind. ca. 296.92 Gramm reines Heroin Veräusserung ca. 2'284.00 Gramm Heroingemisch durchschnittlicher Reinheitsgrad Heroin- Hydrochlorid 13 % ca. 296.92 Gramm reines Heroin
9 I.1.2. Veräusserung mind. ca. 1'245.5 Gramm Kokaingemisch Annahme durchschnittlicher Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 95 % mind. ca. 1'183.2 Gramm reines Kokain Veräusserung ca. 1'245.50 Gramm Kokaingemisch durchschnittlicher Reinheitsgrad Kokain- Hydrochlorid 95 % ca. 1'183.2 Gramm reines Kokain I.1.3. Besitz + Anstaltentreffen zur Veräusse- rung Heroingemisch mit einem Gewicht von total rund 72.6 Gramm Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 43 % 31.2 Gramm reines Heroin Kokaingemisch mit einem Gewicht von total rund 13 Gramm Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 %, 12.5 Gramm reines Kokain [die Korrektur erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung, vgl. dazu pag. 420] Besitz + Anstaltentreffen zur Veräus- serung 72.6 Gramm Heroingemisch Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 43 % 31.2 Gramm reines Heroin und 13 Gramm Kokaingemisch Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 % 12.5 Gramm reines Kokain 10.2 Objektive Tatschwere / objektives Tatverschulden 10.2.1 Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Betreffend das Ausmass der Rechtsgutgefährdung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 492 ff.): Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht re- levanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als An- haltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der um- gesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der ge- sundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK- BetmG, 3. Auflage 2016, S. 540, Art. 47 StGB N 37; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 93). Nochmals wiederholt sei, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts durch eine Men- ge von 18 Gramm reinem Kokain und bei 12 Gramm reinem Heroin ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben ist (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss ist bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. in FINGER- HUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 545 Art. 47 StGB N 44; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 122 vom 19.04.2023 Ziff. IV E. 17.1., unter Hinweis auf Urteil BGer 6B_858/2016 vom 16.03.2017 E.3.2) als Orientierungshilfe beizuziehen, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschul- densangemessenen Strafe zu gelangen. Der Beschuldigte beging gesamthaft betrachtet mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 328.12 Gramm Heroin-Hydrochlorid und 1'195.7 Gramm Kokain- Hydrochlorid. In Bezug auf den Kokainhandel hat er den Grenzwert um das 66-fache und in Bezug auf das Heroin um das 27-fache überschritten, womit das Ausmass der Gefährdung der Volksge- sundheit nicht mehr als gering bezeichnet werden kann.
10 Gemäss Strafzumessungsrechner von KUNZ, BIGLER, KAUFMANN kann bei 1'195.7 Gramm Kokain- Hydrochlorid von einem Heroin-Äquivalent von 797.13 Gramm ausgegangen werden. Bei einer Ge- samtmenge von 1'125.25 Gramm Heroin-Hydrochlorid (inkl. Heroinäquivalent) ergibt dies ge- stützt auf die gemäss obergerichtliche Rechtsprechung zu verwendende Strafzumessungstabelle HANSJAKOB vorliegend ein Einstiegsstrafmass von 55 Monaten. Hiervon geht auch das Gericht aus. Zum Vergleich: Gemäss FINGERHUTH resultiert ein Strafmass von 51 Monaten und nach dem BERNER MODELL von 47 Monaten. Straferhöhend zu berücksichtigen sind sodann die weitere Qualifikation der Bandenmässigkeit (dies aufgrund der infolge dieses Zusammenschlusses ausgehenden erhöhten Gefährlichkeit, vgl. BGE 120 IV 330), die Verschiedenartigkeit der gehandelten Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) und dass mehr als fünf Geschäfte abgewickelt wurden. Dass es hinsichtlich der an der Hausdurchsuchung si- chergestellten Betäubungsmittel bloss beim Anstaltentreffen geblieben ist, ist sodann nicht strafmin- dernd zu berücksichtigen, weil dies einzig dem Zufall (nämlich der Verhaftung des Beschuldigten) ge- schuldet ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Beschuldigten einer- seits zwar «bloss» auf zwei Monate und damit auf einen relativ kurzen Zeitraum erstreckt hat, in die- ser kurzen Zeit aber dennoch eine nicht unbeachtliche Menge Heroin und Kokain umgesetzt wurde. Die Kammer zieht – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäu- bungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Straf- höhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässig- keit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Unter dem Titel der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist zunächst festzu- halten, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit durch die Veräusserung von 296.92 Gramm reinen Heroins und 1'058.675 Gramm reinen Kokains sowie durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von wei- teren 31.2 Gramm reinen Heroins und 11.18 Gramm reinen Kokains erheblich be- einträchtigt hat. Eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird bei Heroin bereits ab einer Reinheitsmenge von 12 Gramm und beim Kokain ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm angenommen (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1.). Die Schwelle zur mengen- mässigen Qualifikation wurde folglich um rund das 60-fache (Kokain) bzw. 27-fache (Heroin) überschritten. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erscheint in An- lehnung an die Tabelle Hansjakob ein Einstiegsstrafmass von 55 Monaten als an- gemessen. Abweichend von der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist das Anstaltentreffen und namentlich der Umstand, dass eine Teilmenge auf reinen Besitz entfällt und nicht verkauft wurde, verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG; BGE 121 IV 198 E. 2c; FINGERHUT/SCHLEGEL/JU- CKER, in: OFK BetmG, N 12 zu Art. 47 StGB). Da es im vorliegenden Fall nur durch Zufall beim Anstaltentreffen blieb und es sich in Relation zur Gesamtmenge um ei- ne äusserst kleine Teilmenge handelt, wirkt sich dieser Umstand jedoch nur margi- nal auf die objektive Tatschwere aus.
11 10.2.2 Verwerflichkeit des Handelns Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns erwog die Vorinstanz was folgt (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 492): Die Verwerflichkeit des qualifizierten Betäubungsmittelhandels ist tatbestandsimmanent und dieser wird durch die Festlegung der Mindeststrafe auf 1 Jahr Freiheitsstrafe bereits genügend Rechnung getragen, weshalb diese nicht nochmals zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte vorliegend sodann auch nicht wirklich professionell oder besonders raffiniert, so hat er sein Handy auf seinen ei- genen Namen registrieren lassen und die Chatverläufe und Fotos zwischen ihm und seinem Chef nicht gelöscht. Die Verwerflichkeit des Handelns ist daher neutral zu werten. Abweichend von der Vorinstanz sind bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns die konkreten Umstände der Tatbegehung einzubeziehen und ist die zu- sätzliche Qualifikation der Bandenmässigkeit zu berücksichtigen (vgl. zur Zulässig- keit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesge- richts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). In dieser Hinsicht gilt es einerseits der Deliktszeitraum von zwei Monaten und an- dererseits die Intensität der deliktischen Handlungen innert dieser zwei Monate hervorzuheben. Während die Deliktsdauer vergleichsweise kurz ausfiel, war die In- tensität des Drogenhandels, an welchem der Beschuldigte sich während dieser zwei Monate beteiligte, äusserst hoch. Insgesamt wiegt die grosse Intensität des Drogenhandels die eher kurze Deliktsdauer wieder auf. Soweit die Qualifikation der Bandenmässigkeit betreffend ist festzustellen, dass es sich nicht nur um eine lose strukturierte, kleinere Bande handelte, sondern um eine aus dem Ausland gesteuerte, kriminelle Organisation mit klaren Strukturen und Aufgabenverteilung, die für einen hohen Umschlag an Kokain und Heroin verant- wortlich war. Dies hat sich der Beschuldigte, auch wenn er innerhalb der Bande nur Weisungsempfänger war und nicht zum Kopf der Bande gehörte, bis zu einem ge- wissen Grad anrechnen zu lassen. Da die hohe Intensität des Drogenhandels be- reits verschuldenserhöhend berücksichtigt wurde und diese zu einem Grossteil auf die gut organisierte Struktur der Bande zurückzuführen ist, erscheint eine moderate Erhöhung um rund 5 Monate auf 60 Monate als angemessen. Auf der Hierarchiestufe fand sich der Beschuldigte mit Blick auf seine Rolle (primär Läufer und anschliessend zunehmend Bunkerbetreuer) zuerst zuunterst wieder, stieg jedoch in der Folge in der Hierarchiestufe nach oben. Mit diesen unteren Hi- erarchiestufen geht einher, dass der Beschuldigte nicht gewinnbeteiligt war. Insge- samt wirkt sich die hierarchisch untergeordnete Stellung ohne Weisungsbefugnis verschuldensmindernd aus, wobei sich unter Mitberücksichtigung des Aufstiegs in- nerhalb der Hierarchie bzw. Bandenstruktur insgesamt eine Verschuldensminde- rung im Umfang von 10 Monaten auf 50 Monate rechtfertigt. 10.2.3 Fazit objektive Tatschwere Insgesamt erachtet die Kammer für das objektive Tatverschulden eine Freiheits- strafe von 50 Monaten als angemessen.
12 10.3 Subjektive Tatschwere / subjektives Tatverschulden Betreffend Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit erwog die Vorinstanz was folgt (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 494): Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, was neutral zu werten ist. Zudem handelte er aus egoistischen Beweggründen, nämlich aus finanziellen Motiven (Schul- den, kranker und alter Vater), was jedoch deliktsimmanent ist und daher nicht doppelt berücksichtigt werden darf. Auch dies ist daher neutral zu werten. [...] Die Vermeidbarkeit ist vorliegend trotz geltend gemachter finanzieller Notlage gegeben, was sich neutral auswirkt. [...] Die subjektive Tatschwere führt weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduzierung [...]. Die Kammer kann sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Dem Beschuldigten wären andere (legale) Möglichkeiten offen gestanden, um ein Ein- kommen zu erzielen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Vorleben und zur Ausbildung des Beschuldigten unter E. 12.1. nachfolgend), womit die Tat vermeid- bar war. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Gründen, was im Bereich des Drogenhandels jedoch die Regel darstellt. Seitens der Verteidigung wurde oberinstanzlich erneut geltend gemacht, der Be- schuldigte sei wegen Drohungen in die Schweiz gekommen und in F.________ (Land) erpresst worden (pag. 631). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft, zumal es mit Fortschreiten des Verfahrens zunehmend zu Aggravierungen kam. So erwähnte der Beschuldigte anfänglich noch keine solchen Drohungen. Später nannte er Drohungen ohne Gewalt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung sprach er schliesslich von Todesdrohungen (pag. 13 Z. 179, pag. 154 Z. 126, pag. 425 Z. 16 ff.). Weiter gab der Beschuldigte an, er habe aufgrund seines Dro- genkonsums in F.________(Land) ca. CHF 2'000.00 Schulden gehabt und sei von «ihm» (Anmerkung: einem G.________ (Nationalität)) bedroht und erpresst worden (pag. 153 f., 159 Z. 415 ff.). Gleichzeitig will er bereits in F.________(Land) die ers- ten CHF 2'000.00 und dann in der Schweiz erneut CHF 3'000.00 erhalten haben (pag. 159 Z. 428 ff., pag. 160 Z. 447 und Z. 476). Inwiefern ihn die ‘Hintermänner’ bei dieser Entlohnung mit seinen vergleichsweise geringen Schulden derart hätten unter Druck setzen können, erschliesst sich der Kammer nicht. Ebenso wenig, weshalb sich in den ausgewerteten Chats des Beschuldigten keine der behaupte- ten Drohungen finden liess, obwohl über dasselbe Kommunikationsmittel der Dro- genhandel abgewickelt wurde und es für die sich im Ausland befindenden ‘Hinter- männer’ keinen Grund gab, auf Drohungen im Chat zwecks Erschwerung des Nachweises zu verzichten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft einhergehend kann festgehalten werden, dass keine objektiven Beweismittel vorliegen, welche die be- haupteten Drohungen auch nur ansatzweise belegten, und die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten alles andere als glaubhaft und mithin als Schutzbe- hauptung zu taxieren sind. In den geltend gemachten Drohungen ist damit einher- gehend ein prozessuales Motiv zu erblicken. Eine Zwangslage ist nicht erkennbar.
13 Zwar ist aktenkundig, dass der Beschuldigte Kokain konsumierte (pag. 135 Z. 62 ff., pag. 158 Z. 338, pag. 424 Z. 36). Jedoch lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass er in einer Art und Weise abhängig gewesen wäre, dass er den Drogenhandel primär zur Finanzierung seines Eigenkonsums begangen hät- te. Namentlich traten nach der Inhaftierung und trotz der damit einhergehenden Abstinenz keine Entzugserscheinungen auf bzw. sind solche in den Akten nicht do- kumentiert. Gegen eine Abhängigkeit spricht ferner der rasche Aufstieg in der Hier- archie der Bande zum Bunkeraufseher, zumal der Beschuldigte in dieser Funktion freien Zugang zu grösseren Drogenmengen hatte, was einem drogenabhängigen Bandenmitglied kaum gewährt worden wäre. Eine Suchtproblematik, welche nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG strafmildernd zu berücksichtigen wäre, ist beim Be- schuldigten demzufolge nicht erkennbar. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral aus. 10.4 Fazit Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen noch von einem vergleichsweise leichten Tatverschulden auszugehen. Insgesamt erachtet die Kammer für das Tatverschul- den eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten als angemessen. 10.5 Allfällige Strafmilderungsgründe Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass keine Strafmilderungsgründe vor- liegen (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 495). Wie bereits unter E. 10.3 ausgeführt, sind die geltend gemachten Drohungen als Schutzbehauptung zu taxieren, womit von vornherein keine Strafmilderung nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB in Frage kommt. 11. Asperation infolge Schuldspruchs wegen Geldwäscherei 11.1 Vorbemerkung Zum engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie zur Wahl der Strafart kann auf die Ausführungen unter E. 9 verwiesen werden. 11.2 Objektive Tatschwere / objektives Tatverschulden Betreffend das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts sowie die Verwerflichkeit des Handelns erwog die Vorinstanz was folgt (S. 50 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 496): Die Deliktssumme beträgt CHF 48'890.00. Dabei handelt es sich um einen vergleichsweise eher tiefe- ren Betrag. In Bezug auf die aber doch sehr kurze Tatzeit von 2 Monaten erscheint der Deliktsbetrag hingegen wiederum etwas höher. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt aber im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten vorliegend eher leicht. [...] Der Beschuldigte und seine Bande handelten hinsichtlich der Geldwäscherei professionell und um- sichtig, indem der Beschuldigte das Geld persönlich bar eingesammelt und wiederum bar seinem Chef übergeben hat und nicht mittels Banküberweisungen oder Geldtransferinstituten operierte. Dies hat sich leicht straferhöhend auszuwirken.
14 [...] Es rechtfertigt sich für die Geldwäscherei separat betrachtet anhand des objektiven Tatverschuldens sowie aufgrund des engen Sachzusammenhangs zum Betäubungsmittelhandel vorliegend eine Stra- fe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Die Deliktssumme von total CHF 48'890.00 ist im Vergleich zu anderen Geldwä- schereihandlungen, wie sie insbesondere bei Vermögensdelikten vorkommen, zwar nicht besonders hoch, jedoch auch nicht mehr tief bzw. im Bagatellbereich liegend. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte das Bargeld ledig- lich weitergab oder verbrauchte. Das Handeln des Beschuldigten ging damit nicht wesentlich über das zur Taterfüllung Erforderliche hinaus und lässt sich in der Wei- tergabe bzw. im Verbrauch des Geldes in bar – ohne Nutzung von Banküberwei- sungen oder Geldtransferdiensten – keine besondere kriminelle Energie erblicken. Besonderer Kniffe oder Machenschaften hat sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht bedient. Die Art und Weise des Vorgehens ist deshalb insgesamt neutral zu gewichten. 11.3 Subjektive Tatschwere / subjektives Tatverschulden Betreffend Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit erwog die Vorinstanz was folgt (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 494): Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; seine Willensrichtung ist neutral zu gewichten. Die primären Beweggründe des Beschuldigten waren die Vertuschung des Drogenhandels und die Verei- telung der Einziehung der Drogengelder auf Anweisung seines Chefs, was ebenfalls tatbestandsim- manent ist. Die Willensrichtung und Beweggründe sind damit neutral zu bewerten. [...] Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Hierfür kann auf die ent- sprechenden Ausführungen zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden. Dieser Umstand ist neutral zu bewerten. [...] Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit neutral aus. Abweichend zur Vorinstanz geht die Kammer in Bezug auf den Schuldspruch we- gen Geldwäscherei von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten aus. So dürfte er den Erlös jeweils auf Anweisung seiner Auftraggeber weiterge- reicht haben, ohne sich vertieft Gedanken darüber gemacht zu haben, ob er mit seinen Handlungen die Einziehung der Gelder verunmöglicht oder erschwert. Viel- mehr dürfte er dies als Nebenfolge seines Handelns gleichgültig in Kauf genommen haben. Während sich das eventualvorsätzliche Handeln leicht verschuldensmin- dernd auswirkt, ist der Beweggrund neutral zu gewichten. Innere oder äussere Um- stände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich recht- konform zu verhalten, sind keine ersichtlich. Die Tat war mithin vermeidbar. 11.4 Zwischenfazit Die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe von drei Monaten erscheint der Kammer – trotz abweichender Würdigung bei der Willensrichtung – als dem Tat- verschulden angemessen. Die Asperation an die Einsatzstrafe erfolgt aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den qualifizierten Widerhand-
15 lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von 50 %, ausmachend ei- neinhalb Monate, womit vor den Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 51.5 Monaten resultiert. 12. Täterkomponenten 12.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 497): A.________, H.________ (Nationalität) Staatsangehöriger, ist am A.________2005 in I.________ (Ort) (F.________(Land)) geboren und gemeinsam mit seiner älteren Schwester bei den Eltern (J.________ und K.________) aufgewachsen. Er hat gemäss eigenen Angaben neun Jahre die Pri- marschule sowie drei Jahre Gymnasium besucht, keine Ausbildung abgeschlossen und auch noch nie in F.________(Land) gearbeitet oder Geld verdient. Hobbymässig spiele er ab und zu mit Kollegen Fussball und gemäss eigenen Angaben ist er katholisch (pag. 134). Gesundheitliche Probleme hat er keine (pag. 146). Der im Urteilszeitpunkt 19-jährige A.________ ist ledig, führt keine Beziehung und hat keine Kinder. Er war im Tatzeitpunkt gerade einmal 18 ½ Jahre alt, sei verschuldet gewesen (pag. 153) und verfügt gemäss eigenen Angaben über Schulden von mittlerweile rund CHF 5'000.00 (pag. 274). Die Kombination aus noch jugendlichem Alter (fehlende Reife und Lebenserfahrung) und finanzieller Notlage machte den Beschuldigten im Vergleich zu einem älteren Erwachsenen beson- ders leicht beeinflussbar, weshalb dieser Umstand zu Gunsten des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das Vorleben ist neutral und die persönlichen Verhältnisse leicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. Seine Vorstrafenlosigkeit (pag. 271) ist neutral zu werten, da dies erwartet werden darf. Zu der geltend gemachten finanziellen Notlage kann den Akten entnommen wer- den, dass der Beschuldigte zwar Schulden von ca. CHF 2'000.00 gehabt, aber auch bereits in F.________(Land) CHF 2'000.00 erhalten haben will (pag. 153 f., pag. 159 Z. 415 ff., pag. 159 Z. 428 ff., pag. 160 Z. 447 und Z. 476). Unter E. 10.3 wurde bereits ausgeführt, dass die Aussagen des Beschuldigten zu seiner damali- gen finanziellen Situation widersprüchlich sind, weshalb dieser geltend gemachte Umstand unbeachtlich bleibt. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte neun Jahre die Primarschule sowie drei Jahre das Gymnasium besucht, jedoch keine Ausbildung abgeschlossen (pag. 134). Oberinstanzlich gab er auf die Frage nach seinen Plänen für die Zeit nach dem Strafvollzug an, seine Familie habe ihm einen Arbeitsvertrag als Helfer für Herstellung von Aluminiumtüren besorgt (pag. 626, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte ist jung und gesund, und der Vollzugsbericht der JVA M.________ vom 24. November 2025 hälft fest, dass er in den Sprachkursen eine schnelle Auffassungsgabe und eine gute Lernkompetenz zeigt (pag. 617). Die vor- genannten Umstände lassen auf eine gewisse Bildung und Intelligenz beim Be- schuldigten schliessen, die es ihm erlaubt hätten, sich im Arbeitsmarkt zu integrie- ren und ein (legales) Einkommen zu generieren. Soweit die Verteidigung eine Strafminderung infolge jugendlichen Alters fordert, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob die beschuldigte Person volle Einsicht in das Unrecht ihrer Tat besass (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_55/2025 vom 7. April 2015 E. 3.5.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3.; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4.). Ausser dem Umstand, dass der
16 Beschuldigte im Deliktszeitpunkt erst 18 Jahre alt war, gibt es keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass er keine Einsicht in seine Delinquenz hatte. Es kann diesbezüglich auch auf das zum Bildungsstand des Beschuldigten Ausgeführ- te verwiesen werden. Sein jugendliches Alter stellt somit ebenfalls kein Strafminde- rungsgrund dar. 12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz was folgt (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 498): Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren als in weiten Teilen geständig zu gelten. In der Vor- untersuchung gab er zwar noch an, sein Handy hätten nebst ihm auch noch andere verwendet und anfangs wollte er auch noch keine Mittäter belasten. Schliesslich und namentlich an der Hauptver- handlung hat er sodann ein vollumfassendes Geständnis abgelegt und sämtliche ihm vorgeworfenen Tathandlungen eingestanden. Ihm ist daher ein deutlicher Geständnisrabatt zu gewähren, auch wenn dieser nicht gleich hoch ausfallen kann wie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen Täter, bei welchem sich die Belastungen vorwiegend aus den Eingeständnissen ergeben. Denn im vorliegenden Fall basiert die Anklage grossmehrheitlich auf den objektiv festgestellten Chats, auf die auch der Beschuldigte in seinem Geständnis einfach global verwies. Zudem hat der Beschuldigte auch Einsicht und Reue geäussert (pag. 424). Insgesamt haben sich diese Umstände merklich straf- mindernd auszuwirken. Weiter hat sich der Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anständig und korrekt verhalten und auch sein Führungsbericht lautet – trotz mässiger Arbeitsmotivation – mehrheitlich posi- tiv, was erwartet werden darf. Dies ist neutral zu werten. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung hingegen nicht er- leichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom
7. Mai 2025 E. 1.2.2.; mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte sich schlussendlich in weiten Teilen ge- ständig zeigte. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingestanden hat und sich stattdessen auf Ausflüchte und Rechtfer- tigungen konzentrierte. Aufgrund der belastenden Beweismittel (vgl. hierzu insbe- sondere die Chat-Verläufe, pag. 174 ff.), die ihm im Verlauf der Voruntersuchung vorgehalten worden waren, blieb ihm im Ergebnis nicht viel anderes übrig. Sein spätes Geständnis hat die Ermittlungen denn auch nicht spürbar erleichtert. Zudem konnten allein aufgrund seiner Aussagen keine weiteren Taten aufgedeckt werden. Der Beschuldigte bestätigte bzw. gestand lediglich ein, was ihm auch anderweitig nachgewiesen werden konnte. Vor diesem Hintergrund muss bezweifelt werden, ob der Beschuldigte tatsächlich einsichtig und reuig ist. Die im späteren Verlauf des Verfahrens vorgeschobenen, nicht glaubhaften (Todes-)Drohungen sprechen da- gegen. Sein Verhalten im Vollzug gemäss Vollzugsbericht der JVA M.________ vom 24. November 2025 ist zudem eher durchzogen, wobei die Arbeitsverweige-
17 rungen und der wiederholte Cannabiskonsum negativ zu erwähnen sind (pag. 614 ff.). Insgesamt erscheint der von der Vorinstanz gewährte Geständnisra- batt von 25 % damit als deutlich zu hoch. Mit seinem vollumfänglichen Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldige aber immerhin das Verfahren vor der Vorinstanz erleichtert, so dass sich ein Geständnisrabatt von rund 10 % bzw. fünf Monaten rechtfertigt. Damit reduziert sich die Strafe auf 46.5 Monate. 12.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als neutral zu werten. 12.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von fünf Monaten straf- mindernd aus, womit eine Freiheitsstrafe von 46.5 Monaten resultiert. 12.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsge- bot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, ist das Gericht verpflichtet, diese mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Ein- stellung des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Ju- ni 2022 E. 2.3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; 1B_330/ 2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.6 f.; 1B_419/2011 vom 13. Sep- tember 2011 E. 2.1; je mit Hinweisen). Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots geltend. Zur Begründung brachte er insbeson- dere vor, die erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie das Berufungsverfahren hät-
18 ten für eine Haftsache zu lange gedauert (pag. 631 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft hingegen bestritt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und ging ins- gesamt von einer angemessenen Verfahrensdauer aus (pag. 631). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde am 10. Oktober 2023 eröffnet (pag. 1). Die Anklageschrift ging am 14. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein (pag. 330). Bereits am 21. Mai 2024 erfolgte die Vorladung für die Hauptverhand- lung (pag. 371), welche rund vier Monate später am 16. und 17. September 2024 stattfand (pag. 419 ff.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde den Parteien am 8. April 2025 und somit rund 6.5 Monate nach der Verhandlung zugestellt (pag. 512). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung etwas lange dauerte. Darin ist aber unter Berücksichtigung des ansonsten äusserst beförderlichen Verfahrensgangs noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte während dieser Zeit im vorzeitigen Strafvollzug befand und eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB basierend auf der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe frühstens im April 2026 möglich gewesen wäre. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden die Akten am 8. April 2025 an das Oberge- richt übermittelt (pag. 524). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom
14. April 2025 (pag. 530 f.). Die Berufungsverhandlung wurde sodann mit Blick auf das Beschleunigungsgebot vom 10. März 2026 auf den 11. Dezember 2025 vorver- legt, womit die oberinstanzliche Verfahrensdauer zum Zeitpunkt der Berufungsver- handlung rund acht Monate beträgt. Insgesamt wurde das Verfahren somit beför- derlich geführt und ist die Gesamtdauer des Verfahrens von etwas mehr als zwei Jahren bis zum Urteil des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots liegt folglich nicht vor. 13. Gesamtfreiheitsstrafe Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 46.5 Monaten zu verurteilen. 14. Vollzug der Strafe Aufgrund des konkreten Strafmasses, das über 36 Monaten Freiheitsstrafe zu lie- gen kommt, ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen und zu vollziehen (Art. 42 und 43 StGB e contrario). 15. Anrechnung Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 10. Oktober 2023, 15:00 Uhr, in Gewahr- sam bzw. in Haft (pag. 3 und 25 ff.). Am 29. Mai 2024 hat der Beschuldigte die Strafe vorzeitig angetreten (pag. 72 f.). Die ausgestandene Untersuchungs- und Si- cherheitshaft beläuft sich auf 232 Tage (10. Oktober 2023 - 28. Mai 2024) und ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 29. Mai 2024 vorzeitig angetreten hat.
19 IV. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 16.2 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenverlegung, welche der rechtskräftigen Verurteilung folgt, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 16.3 Oberinstanzliches Verfahren Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’000.00 festge- setzt und dem vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung aufer- legt. 17. Kosten der amtlichen Verteidigung 17.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 17.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ sowie die dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht (infolge Schuldspruchs) sind unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.3 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 10. Dezember 2025 machte Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 14.4 Stunden nebst Aus- lagen und Mehrwertsteuer geltend (pag. 633 f.). Dieser ausgewiesene Aufwand er- scheint angemessen und ist in der Höhe nicht zu beanstanden. Das amtliche Hono- rar ist entsprechend festzusetzen, wobei – basierend auf der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – die von Rechtsanwalt B.________ geschätzte Dauer von drei Stunden um 0.7 Stunden gekürzt wird. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'068.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
20 V. Verfügungen 18. Strafvollzug Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 19. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN L.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).
21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
17. September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- gen- und bandenmässig mit «C.________» begangen: ‒ in der Zeit von 10. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 2'284.00 Gramm Heroingemisch (durch- schnittlicher Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 13 %, ausmachend ca. 296.92 Gramm reines Heroin) an diverse unbekannte Abnehmer [Ziff. 1.1 AKS]; ‒ in der Zeit von 10. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in D.________(Ort) durch Veräusserung von ca. 1'245.50 Gramm Kokaingemisch (durch- schnittlicher Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 95 %, ausmachend ca. 1'183.20 Gramm reines Kokain) an diverse unbekannte Abnehmer [Ziff. 1.2 AKS]; ‒ am 10. Oktober 2023 in D.________(Ort), E.________(Strasse), durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 72.6 Gramm Heroin- gemisch (Reinheitsgrad Heroin-Hydrochlorid 43 %, ausmachend 31.2 Gramm reines Heroin) und 13 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad Kokain-Hydrochlorid 96 %, ausmachend 12.5 Gramm reines Kokain) [Ziff. 1.3 AKS]; 1.2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von 10. August 2023 bis 10. Okto- ber 2023 in D.________(Ort) (Deliktsbetrag: CHF 48'890.00) [Ziff. 2 AKS]; 1.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 10. August 2023 bis 10. Oktober 2023 in D.________(Ort) durch den Konsum einer unbekannten Menge Kokaingemisch [Ziff. 3 AKS]; und in Anwendung der Artikel 66a Abs. 1 Bst. o, 106 StGB 19a Ziff. 1 BetmG 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;
22 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'814.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 2. die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ auf CHF 10'605.45 bestimmt und festgehalten wurde, dass: 2.1. der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'605.45 entschädigt und 2.2. A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Weiter verfügt wurde, dass: 3.1. die folgenden mit Verfügung vom 22. April 2024 beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): ‒ 1 Minigrip mit 2 Gramm Heroin (Ass. 001.1) ‒ 7 Plastiksäcke mit total 31 Kilogramm Streckmittel (6 Säcke à 5 Kilogramm und 1 Sack à 1 Kilogramm; Ass. 002.1) ‒ 1 Minigrip mit 1 Gramm Heroin (Restposten Heroinstein; Ass. 003.1) ‒ 2 Minigrip mit 16 Gramm Kokain (Ass. 004.1) ‒ Knistersack mit 75 Gramm Heroin (Ass. 005.1) ‒ 2 Minigrip mit 17 Gramm Streckmittel (Ass. 066.1) ‒ 1 Digitalwaage (Ass. 007) ‒ 1 Messer, kontaminiert mit Kokain (Ass. 008) ‒ 1 Verpackung, kontaminiert mit Kokain (Ass. 009) ‒ 1 Verpackung, kontaminiert mit Kokain (div. leere Behältnisse in Coop Plas- tikbeutel, Ass. 010) ‒ 1 Küchensieb, kontaminiert mit Heroin (Ass. 011) ‒ mehrere mit Kokain kontaminierte Säcke (Ass. 012.1) ‒ mehrere mit Heroin kontaminierte Minigrip (Ass. 013.1) ‒ 4 Plastikbeutel, welche mit braunem Pulver kontaminiert sind (Ass. 014.1) ‒ 2 mit Heroin kontaminierte Teller, welche zum Mixen gebraucht wurden ‒ div. ungebrauchte Minigrip ‒ 1 Gummihaube (vermeintlicher Handschuh, in Coop-Sack) ‒ 1 Einkaufstasche Coop
23 3.2. folgender mit Verfügung vom 22. April 2024 beschlagnahmter Gegenstand zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB): ‒ Mobiltelefon Apple iPhone XS, IMEI-Nr.: 357235099548043; Display be- schädigt 3.3. der mit Verfügung vom 2. November 2023 beschlagnahmte Betrag von CHF 630.00 eingezogen wird (Art. 70 StGB); 3.4. die beiden sich bei der Kantonspolizei Bern befindlichen Schlüssel «KABA Schlüssel, 20 AP784093» (Ass. Nr. W02) und «Schlüssel ABUS, Tinu» (Ass. Nr. W03) beschlagnahmt und im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Be- schuldigten vernichtet werden; 3.5. die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet wird (Art. 20 N-SIS- Verordnung). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1. und I.1.2. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 1 StGB 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19 Abs. 2 lit. a und b, Art. 19 Abs. 3 lit. a aBetmG 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 46 ½ Monaten; Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 232 Tagen (10. Oktober 2023 bis
28. Mai 2024) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird fest- gestellt, dass die Strafe am 29. Mai 2024 vorzeitig angetreten wurde. 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.7 200.00 CHF 2’740.00 CHF 98.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’838.90 CHF 229.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’068.85 Auslagen MWST-pflichtig 2. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'068.85.
24 3. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'068.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN L.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). 3. Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet: dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: der Vorinstanz dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv, so- fort elektronisch; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) dem Bundesamt für Polizei (Fedpol; nur Dispositiv) der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbe- hörde) der Justizvollzugsanstalt M.________ (nur Dispositiv, sofort elektronisch)
25 Bern, 11. Dezember 2025 (Ausfertigung: 30. Januar 2026) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Bühler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.